Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Vertragsabschluss

  1. Alle Bestellungen des Bestellers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen, insb. Verkaufsbedingungen oder Lieferbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Besteller ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle nachfolgenden Bestellungen oder Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller.
  2. Wird der Auftrag des Bestellers nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich bestätigt, ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.
  3. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der nachträglichen Bestätigung durch ein Bestätigungsschreiben des Bestellers. Mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages sollen ebenfalls schriftlich bestätigt werden.

2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Der Lieferant hat sich in seinen Angeboten bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die vom Besteller vorgegebenen oder genehmigten Aufträge, Ausschreibungen und etwaige Zeichnungen zu halten. Auf etwaige beabsichtigte oder vorhandene Abweichungen hat er den Besteller ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
  2. Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Form. Sie können schriftlich oder mündlich erteilt werden. Im Falle mündlicher Bestellungen hat der Lieferant auf Lieferschein und Rechnung den Namen der Bestellperson anzugeben.

3 Preise, Versand, Verpackung

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in diesen Preisen enthalten. Sofern sich die Gestehungskosten des Lieferanten um mehr als 10% ändern, ohne dass dies für die Parteien vorhersehbar war, ist jede Partei berechtigt, eine Neuverhandlung der Preise zu verlangen. Der Besteller ist jedoch nicht verpflichtet, geänderte, insb. höhere Preise zu akzeptieren, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vor.
  2. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben die Bestellnummer des Bestellers zu enthalten.
  3. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten frei vereinbartem Anlieferort.
  4. Die Rücknahmeverpflichtung für Verpackungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4 Rechnungen und Zahlung

  1. Rechnungen sind mit allen vereinbarten Angaben und Unterlagen, mangels Vereinbarung mit den üblichen, nach erfolgter Anlieferung einzureichen. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als beim Besteller eingegangen.
  2. Die Zahlung erfolgt auf einem handelsüblichen Weg und zwar innerhalb von 14 Tagen netto. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfristen ist der jeweils spätere Zeitpunkt. Bei einer Scheckzahlung gilt die Zahlung als mit Eingang des Schecks beim Lieferanten als bewirkt.

5 Liefertermine, Lieferverzug und höhere Gewalt

  1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und vom Lieferanten genau einzuhalten. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Wareneingang am vereinbarten Anlieferort.
  2. Wird eine Überschreitung eines Termins erkennbar, hat der Lieferant den Besteller unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten. Ungeachtet dessen löst die Überschreitung eines Termins die Verzugsfolgen aus. In dringenden Fällen, insb. um einen Produktionsausfall zu vermeiden oder im Hinblick auf eigene Lieferverpflichtungen, ist der Besteller berechtigt, sich ohne weiteres auf Kosten des Lieferanten anderweitig einzudecken.
  3. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung von ihrer Leistungspflicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre gegenseitigen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Sollte der Besteller an der Lieferung aufgrund der Verzögerung kein Interesse mehr haben, ist der Besteller nach vorheriger Ankündigung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Im Falle des Lieferverzuges ist der Besteller zur Geltendmachung von Schadensersatz und/oder Rücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
  5. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält es sich der Besteller vor, eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei dem Besteller auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Für die Zahlung gilt allein der vereinbarte Liefertermin.
  6. Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.

6 Haftung für Mängel

  1. Offensichtliche Mängel der Lieferung, nämlich Mengenabweichungen und offensichtliche Transportschäden, werden durch den Besteller angezeigt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Die Rüge gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung erfolgt. Andere Mängel sind binnen 5 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung zu rügen.
  2. Die Parteien sind sich einig, dass eine Rüge auch unter der Geltung des UN‐Kaufrechts ordnungsgemäß erhoben ist, wenn der Besteller dem Lieferanten mitteilt, dass das Produkt mangelhaft sei. Eine ausführliche Darlegung der Gründe für die Nichtverwendbarkeit wird der Besteller jedoch auf Nachfragen des Lieferanten in angemessener Frist nachreichen.
  3. Der Lieferant garantiert, dass seine Produkte die vereinbarte Beschaffenheit haben, insbesondere die vom Besteller geforderten Spezifikationen enthalten. Änderungen und Abweichungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Abstimmung.
  4. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln einschließlich Schadensersatz‐ und Aufwendungsersatzansprüchen stehen dem Besteller ungekürzt zu.
  5. Kommt der Lieferant dem Verlangen nach Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht spätestens binnen 10 Arbeitstagen nach, gilt die Nachbesserung als gescheitert; der Besteller ist in diesem Fall berechtigt, ohne weiteres Zuwarten vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  6. Sofern die gelieferten Produkte in einem Endprodukt Verwendung finden, das an einen Verbraucher verkauft wird, steht dem Besteller im Falle einer Inanspruchnahme durch seine Abnehmer aufgrund der §§ 478, 479 BGB ein Regressanspruch in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften gegen den Lieferanten zu. Für Umfang, Inhalt und Verjährung gelten §§ 478, 479 BGB entsprechend.

7 Produkthaftung und Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
  2. Besteller und Lieferant werden sich bei der Rechtsverteidigung gegenseitig unterrichten und unterstützen.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen.

8 Schutzrechte und Haftung für Rechtsmängel

  1. Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter im Land des vereinbarten Anlieferortes und – soweit dem Lieferanten bekannt – des beabsichtigten Verwendungslandes nicht verletzt werden.
  2. Der Lieferant stellt den Besteller und seine Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die dem Besteller in diesem Zusammenhang entstehen.
  3. Im Übrigen gelten für sonstige Ansprüche wegen Rechtsmängeln die Regelungen zur Haftung für Mängel gem. § 6 dieses Vertrages.

9 Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Insbesondere sind sie verpflichtet alle erhaltenen Gebrauchsmuster, know‐how, produktions‐ und herstellungsbezogene Erkenntnisse, Rezepturen, Formeln und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten darf ihr Inhalt nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages unbegrenzt fort, auch für den Fall, dass ein Vertrag nicht zustande kommt.
  3. Erhaltene Unterlagen sind nach dem Ende der Geschäftsbeziehung unaufgefordert dem Vertragspartner vollständig einschließlich aller Kopien zurückzugeben; Dateien sind, falls nicht herausgebbar, endgültig zu vernichten.

10 Schlussbestimmungen

  1. Diese Bedingungen finden im Rechtsverkehr mit Unternehmern Anwendung.
  2. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
  3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben oder aber Forderungen außerhalb eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes abzutreten.
  4. Stellt der Lieferant die Zahlungen ein, wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder wird ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren über das Vermögen des Lieferanten eingeleitet, so ist der Besteller berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn nicht der Antrag binnen 4 Wochen zurück genommen wird.
  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Bestellers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt.
  6. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
  7. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit daneben eine andere Sprache verwendet wird, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.